Mietbedingungen als als PDF
Transportpreise 2023 als PDF
GS-Gabelstapler Service GmbH
Die GS-Gabelstapler Service GmbH, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet zu den nachfolgenden Bedingungen:
1. Mietgegenstand
Der Mieter erkennt an, dass sich der Mietgegenstand zum Zeitpunkt der Übernahme in einsatzfähigem und vertragsgemäßem Zustand befindet. Eventuelle Beanstandungen in dieser Hinsicht müssen schriftlich erfolgen und dem Vermieter spätestens 1 Tag nach Auslieferung der Ware vorliegen. Der Mieter hat den Mietgegenstand sachgemäß zu behandeln. Er darf nicht überlastet oder zweckfremd eingesetzt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den ordnungs- und vertragsmäßigen Einsatz des Mietgegenstandes sicherzustellen. Darüber hinaus obliegt es dem Mieter, die Geräte vor Beschädigung von außen, insbesondere vor aggressiven Medien (Säuren, Salze, Staub etc.) zu schützen.
2. Mietdauer
Der für den Mieter zinspflichtige Mietzeitraum beginnt am Anlieferungstag und beträgt mindestens 1 Tag. Der Mietzeitraum endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand vollständig bei dem Vermieter oder an dem von ihm bestimmten Standort eingetroffen ist. Der Mieter muss dem Vermieter spätestens 5 Tage vor Rücklieferung den Rückgabetermin mitteilen. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand am vereinbarten Tage vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
3. Lieferung
Die Anlieferung des Mietgegenstandes an den vom Mieter bestimmten Einsatzort, das Verbleiben des Mietgegenstandes am Einsatzort bis zum Mietende und die Rücklieferung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den vom Vermieter zu bestimmenden Standort erfolgt auf Gefahr und Kosten des Mieters. Der Mieter muss den Vermieter bei wechselnden Einsatzorten laufend über den Standort des Mietgegenstandes unterrichten. Jede Änderung des Einsatzortes bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4. Mietberechnung
Die angegebene Tagesmiete entspricht dem Mietzins pro 1-Schicht-Betrieb. Beabsichtigt der Mieter, den Mietgegenstand mehr als eine Schicht einzusetzen, ist dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Für jede weitere Schicht gilt ein Aufschlag auf den vereinbarten Mietzins von 75% als vereinbart. Die Mindestmiete beträgt einen Tagessatz und wird pro Kalendertag erhoben. Die Miete wird für mindestens eine Schicht pro Tag berechnet unabhängig davon, ob der Mietgegenstand auch tatsächlich eingesetzt wird. Für einen Reparaturtag wird der Mietzins wie für eine Schicht erhoben. Wurde die Reparatur innerhalb der Mietdauer durch gebrauchstypische Abnutzung verursacht und war das Gerät infolgedessen nicht einsatzfähig, wird der Mietzins bei längerer Reparatur nur für den ersten Reparaturtag erhoben. Der Mieter hat innerhalb dieser Zeit keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät.
5. Betriebs-, Instandhaltungs- und Reparaturkosten
Der Mieter trägt während der Mietdauer die Kosten für die Betriebsstoffe, insbesondere die Kosten für die Ladung der Batterie sowie für Verbrauchsartikel wie Glühlampen, Standardsicherung etc. Reparatur und Instandhaltungskosten aufgrund von normalem Verschleiß werden vom Vermieter getragen. Sobald ein Teil der Ausrüstung eine Instandsetzung erforderlich macht, muss dies sofort dem Kundendienst-Stützpunkt des Vermieters mitgeteilt werden. Der Mieter ist verpflichtet, den Vertretern des Vermieters während der normalen Arbeitszeit den Mietgegenstand zugänglich zu halten.
6. Betrieb, Wartung und Pflege
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand sachgemäß unter Beachtung sämtlicher Vorschriften für den Innenbetrieb und der Unfall-Verhütungs-Vorschriften einzusetzen. Der Mietgegenstand darf nicht betrieben werden von: a.) Personen, die über keine entsprechende Fahrerlaubnis verfügen, unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen oder übermüdet sind; b.) Personen unter 18 Lebensjahren. c.) Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht im öffentlichen Straßenverkehr oder auf halböffentlichen Geländen nutzen. Der Mieter übernimmt die volle Haftung gegen dieses Gebot. Die Nutzug des Mietgegenstandes im öffentlichen Straßenverkehr ist durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt. Das Gerät ist außerhalb der Arbeitszeit vom Mieter gegen Witterungseinflüsse zu schützen. Der Mieter hat auch für ausreichende Bewachung zu sorgen. Der Mieter verpflichtet sich, die Miet- Fahrzeuge bei einschichtigem Einsatz im Dreimonatsrhytmus (ab Mietbeginn) von der zuständigen Kundendienststelle des Vermieters warten zu lassen. Entsprechend den Anweisungen des Vermieters müssen die Mietgegenstände einer täglichen Sicht- und Funktionskontrolle unterzogen werden. Der Mieter ist bei Elektrostaplern zu ordnungsgemäßer Ladung und Befüllung der Batterie verpflichtet. Vor der Rückgabe muss der Mieter die Fahrzeuge auf eigene Kosten reinigen. Während der Mietdauer dürfen ohne die vorherige schriftliche Zusage des Vermieters keinerlei Veränderungen am Mietgegenstand vorgenommen werden.
7. Vermietung an Dritte usw.
Der Mieter ist nicht berechtigt die Mietgegenstände an Dritte weiterzuvermieten, den Vertrag an Dritte zu übertragen oder zu verpfänden. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dgl. Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und den Dritten von der Eigentumslage zu informieren.
8. Schäden, Versicherung
Die Gefahr des zufälligen Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Beschädigung und der Vernichtung des Mietgegenstandes während des Transportes, sei es auf eigener oder auf fremder Achse, und während des Betriebes (d. h. Transportrisiko, Diebstahl, Maschinenbruch, Fahrlässigkeit und Zusammenstoß) trägt der Mieter. Durch vorsätzliches und fahrlässiges Handeln des Mieters oder seiner Mitarbeiter, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung und mangelhafte Pflege, entstandene Schäden werden vom Vermieter auf Kosten der Mieters beseitigt. Dem Mieter obliegt die Beweislast dafür, dass die Schäden nicht fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt sind. Wird der Mietgegenstand in beschädigtem Zustand zurückgegeben, so verpflichtet sich der Mieter, eine dem Mietzins entsprechende Entschädigung bis zu dem Zeitpunkt an den Vermieter zu zahlen, zu dem das gemietete oder ein neues Gerät dem Vermieter für die Vermietung wieder zur Verfügung steht. Der Vermieter haftet nicht für die Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des gemieteten Gerätes dem Mieter oder einem Dritten entstehen sowie für Schäden, die durch eine verspätete Übergabe des Gerätes oder aus sonstigen Gründen entstehen. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter von etwaigen Ansprüchen freizustellen.
9. Zahlungsbedingungen
Die Miete wird im voraus mindestens aber einmal im Monat berechnet. Die Rechnungen sind sofort rein netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechnet.
10. Kündigung
Das Mietverhältnis kann seitens des Vermieters fristlos gekündigt werden, wenn:
a.) gegen den Mieter ein Vergleichs- oder Konkursverfahren beantragt wird;
b.) der Mieter mehr als 10 Tage mit der Zahlung der Mietrate in Verzug ist;
c.) der Mieter um ein Moratorium nachgesucht hat;
d.) der Mieter den Mietgegenstand einem Dritten unbefugt überlässt;
e.) der Mieter den Mietgegenstand durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht gefährdet;
f.) der Mieter den Mietgegenstand vertragswidrig gebraucht.
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber schadenersatzpflichtig in Höhe der Differenz zwischen den noch ausstehenden Mietraten und den anderweitig erzielten Nettoeinnahmen bzw. dem erzielten Nettoveräußerungserlös. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Der Vermieter hat im Falle der Kündigung das Recht, den Mietgegenstand sofort abholen zu lassen. Zu diesem Zweck gestattet der Mieter dem Vermieter oder einem von diesem Bevollmächtigten schon jetzt den Zugang zu seinen Geschäftsräumen und erklärt sich bereit, den Mietgegenstand herauszugeben, ohne daraus irgendwelche Rechte herleiten zu können. Die daraus resultierenden Kosten (Fracht, Nebengeb. etc.) gehen zu Lasten des Mieters.
11. Allgemeines
Jede Änderung dieses Vertrages sowie mündliche Absprache bedürfen der Schriftform um wirksam zu werden. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit durch ein ihrem wirtschaftlichen Inhalt entsprechende gültige Bestimmung zu ersetzen.
12. Gerichtsstand
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Braunschweig.
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