Mietbedingungen

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Allgemeine Mietvertragsbedingungen der GS-Gabelstapler Service GmbH für die Vermietung von Staplern, mobilen Arbeitsmaschinen und sonstigem Bauequipment (Stand: 01.02.2024)
 

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1      Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters gelten für alle Ange­bote und Mietverträge zur Vermietung von Staplern, Hebegeräten, Baumaschinen, Baugeräten, Industriemaschinen und Bauequipment jeglicher Art; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2      Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3      Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Neben­abreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietver­tragsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen, ist eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.
1.4      Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.5      Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter
2.1       Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2       Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Bedienungshinweisen und Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Transport des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt bzw. vollgeladen (Batterien) zurückzugeben.
2.3       Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Reparaturen durchführen zu lassen, sowie Veränderungen am Mietgegenstand, insbesondere An-, Um- sowie Einbauten vorzunehmen oder Kennzeichnungen zu entfernen.
2.4       Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand-bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nur nach vorheriger Erlaubnis des Vermieters in Textform gestattet.
 
3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters
3.1       Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und vollgetanktem bzw. vollgeladenem (Batterien) Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2       Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Scha­den entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter den Vertrag kündigen, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
3.3       Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.
3.4       Der Mieter darf das Mietgerät erst benutzen, wenn er die Betriebs- bzw. Bedienungs-anleitung inklusive aller Sicherheits- und Gefahrenhinweise gelesen und verstanden hat.
 
4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes
4.1       Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2       Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Un­tersuchung in Textform gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sonstige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
4.3       Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4       Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber, gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Kündigungsrecht. Das Kündigungsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
 
5. Haftungsbegrenzung des Vermieters
5.1       Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflicht­verletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies umfasst auch die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters aufgrund eines Mangels gemäß § 536a Abs.1 BGB.

5.2       Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbe­sondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.

6. Mietpreis, Zahlung und Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

6.1       Der Berechnung der Miete liegt ein Ein-Schicht-Einsatz zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Sieben-Tage-Woche (Montag bis Sonntag, max. 40 Betriebsstunden). Erschwerte Einsätze sind dem Vermieter in Textform anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Bei eventuellen Schäden am Betriebsstundenzähler ist dieser Umstand dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen
6.2       Der vereinbarte Mietpreis versteht sich nur für das Gerät. Der Mieter hat sämtliche Nebenkosten (insbesondere die Kosten für Auf- und Abladen inklusive Wartezeiten, Auf- und Abbau, Transport, Hilfs- und Betriebsstoffe, Befestigungsmaterialien, Reinigung, Personalunterstützung, Geräteeinweisungen, etc.) jeweils gesondert zu zahlen.
6.3       Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzli­cher Mehrwertsteuer.
6.4       Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
6.5       Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreife Gegenansprüche handelt.
6.6       Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.
6.7       Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
6.8       Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an
6.9       Der Vermieter verpflichtet sich, die dem Vermieter zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Mieters freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


7.         Stillliegeklausel
7.1       Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umstän­den, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwas­ser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stillliegezeit.
7.2       Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
7.3       Der Mieter hat für die Stillliegezeit 75 % der dieser Zeit entsprechen­den vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8  Stunden zu zahlen.
7.4       Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch ihre Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Stillliegezeit auf Verlan­gen durch Unterlagen nachzuweisen.

8.         Unterhaltspflicht des Mieters
8.1       Der Mieter ist verpflichtet,
a)         den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen; insbesondere auch vor Witterungseinflüssen. Die Verwendung des Mietgegenstandes zu besonderen, den Mietgegenstand selbst gefährdenden Einsatzzwecken ist ebenfalls zu unterlassen, wie insbesondere der Einsatz in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Baustellen in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, oder Klärschlamm gerät oder auch Betonspritz- und Sandstrahl- sowie Schweiß- und Flexarbeiten, sofern der Vermieter keine ausdrückliche Zustimmung in Textform erteilt hat.
b)         die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen, dazu gehört u. a. die Kontrolle über ausreichend vorhandene Betriebsstoffe und der Ersatz von Verbrauchsmaterialien
c)      notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben. Bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter.
            d)      alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.
8.2       Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorhe­riger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten un­tersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
8.3       Die Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten darf ausschließlich durch den Vermieter oder eine von diesem autorisierte Fachwerkstatt unter Verwendung von Originalersatzteilen erfolgen. Ein Stillstand des Mietgegenstandes während der Durchführung von Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten lässt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Miete unberührt.


9.         Haftung des Mieters, Haftungsbeschränkung (Maschinenbruch), Selbstbehalt
9.1       Bei Mietvertragsverletzungen, Schäden am Mietgegenstand oder Verlust des Mietgegenstandes haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Der Mieter ist verpflichtet, das Abhandenkommen eines Mietgerätes sowie eine Beschädigung an einem Mietgerät unverzüglich dem Vermieter in Textform zu melden.
9.2       Dem Mieter steht es frei diese Haftung durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auf einen Selbstbehaltsbetrag gegenüber dem Vermieter zu beschränken. Durch Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch), der durch fahrlässiges Eigenverschulden entsteht, auf eine Selbstbeteiligung entsprechend der Staffelung je nach Mietgegenstand / Tragkraft in to in der jeweils gültigen Mietpreisliste beschränkt
-           auf einen Selbstbehalt von 3.000 € (gekennzeichnet mit *)
-           auf einen Selbstbehalt von 5.000 € (gekennzeichnet mit **)
-           auf einen Selbstbehalt von 10.000 € (gekennzeichnet mit ***)

Schäden an der Bereifung, Gummiketten und an den Gabelzinken oder Seilen eines Mietgegenstandes sind von der o.g. Haftungsbeschränkung ausgenommen.


9.3       Bei Verlust oder Diebstahl / Unterschlagung des Mietobjekts beträgt die Selbstbeteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwertes des Gerätes, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters, ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
9.4       Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die mit der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entstehen.
9.5       Bei Schäden der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch - insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung - sowie aufgrund von Vorsatz des Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten. Dazu gehören insbesondere sämtliche Beschädigungen des Mietgegenstandes durch die Verwendung des Mietgegenstandes in Tunnel – oder Wasser- Baustellen oder Einsätze, in denen der Mietgegenstand in Kontakt mit Salzen, Säuren, Laugen, Klärschlamm oder Stahlarmierungen gerät oder auch die Verwendung zu Betonspritz- und Sandstrahl- sowie Schweiß- und Flexarbeiten. Im Falle einer grob fahrlässigen Schadensherbeiführung ist der Vermieter berechtigt, den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens in Anspruch zu nehmen.
9.6       Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden an dem Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlust oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden aller Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft entsprechend dem Vordruck des Vermieters vor Beginn dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist binnen 14 Tagen auf Verlangen des Vermieters diesem vorzulegen. Tritt ein Schadensfall ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen, unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung. Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an den Vermieter ab, so dass dieser den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

10.       Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das   Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Der Mieter darf nach Auftragserteilung ohne Zustimmung des Vermieters dem von ihm eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und Umfang abweichen oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung. Die für die Bedienung des Gerätes gestellten Mitarbeiter des Vermieters sind weder zum Inkasso berechtigt, noch ermächtigt, Vertragsänderungen für und gegen den Vermieter zu vereinbaren.

11.       Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes
    1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig, mindestens 24 Stunden vor Mietende, in Textform anzuzeigen (Freimeldung).
    2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetrieb­nahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lager­platz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.
    3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem bzw. mit vollgeladenen Batterien und in gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten.
    4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
12.       Verletzung der Unterhaltspflicht
    1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter  seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur         Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
    2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Be­hebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
13.       Weitere Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand ein            räumen. Eine Weitervermietung an Dritte ist daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters in Textform ebenfalls nicht gestattet.
    1. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich in Textform und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare Mitteilung in Textform zu benachrichtigen.
    2. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl und die nicht autori­sierte Nutzung des Mietgegenstandes zu treffen.
13.4     Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten, eine möglichst lückenlose Schadensaufnahme zur bestmöglichen Beweissicherung vorzunehmen und dessen Weisungen abzuwarten. Bei Unfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Diebstahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
13.5     Der Mieter ist verantwortlich, dass das von ihm gemietete Gerät für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Weiterhin trägt er Sorge für
  • den freien Zugang zu Grundstücken und Räumen für An- und Abtransport sowie Service­arbeiten am Gerät
  • die Beschaffung und Organisation aller behördlichen Genehmigungen und Absperrungs­arbeiten vor Ort
  • den gefahrlosen Einsatz vor Ort bzgl. Einsatz- und Gewichtsbeschränkungen, Bodenver­hältnissen und Umwelt.
  • die ausschließliche Nutzung durch geeignete, erfahrene und berechtigte Personen über dem 18.Lebensjahr
13.6     Mietgeräte sind ohne Anmeldung (amtliche Kennzeichenpflicht) grundsätzlich nicht für den Einsatz im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen. Auf eine fehlende Pflichtversicherung gegenüber Dritten wird ausdrücklich hingewiesen.
13.7     Bei Störungen von sicherheitsrelevanten Betriebsfunktionen oder der Betriebssicherheit ist der Betrieb des Mietgegenstandes sofort einzustellen und der Vermieter zu benachrichtigen.
13.8     Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 13.1. bis 13.7, so ist er verpflichtet, dem Vermieter jeglichen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

14.       Kündigung
14.1     Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspart­ner grundsätzlich nicht vorzeitig kündbar.
Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlos­senen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.
14.2     Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle des Zahlungsverzugs des Mieters
b) wenn nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustim­mung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff.  8.1 und gegen Ziff. 12.1
14.3     Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 14.2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, gelten die gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen.

15.       Anwendbares Recht und Gerichtsstand
15.1     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
15.2     Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
15.3     Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

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